
AHV-Realisierungsprinzip
Ende Jahr stehen bei den Lohnbuchhaltern die Jahresendarbeiten auf der Pendenzenliste. Nachstehend führen wir einige Beispiele aus der Praxis auf, als nützliches Factsheet zur Checkliste (siehe unter Personal- und Lohnadministration).
Seit dem 1. Januar 2012 gilt in der AHV das Realisierungsprinzip
Was ist unter diesem Prinzip zu verstehen?
Arbeitnehmende erhalten grundsätzlich den Lohn in dem Zeitpunkt, in welchem sie eine Tätigkeit ausüben. Massgebend ist also der Zeitpunkt der geleisteten Arbeit (Realisierung) und nicht der Zeitpunkt der Auszahlung. Der Eintrag der Einkommen und der Beschäftigungszeit auf dem individuellen Konto (IK) erfolgt somit im Jahr der Realisierung. Die Einkommen (84’600.– durchschnittlich) und die Beitragsjahre (44 Jahre bzw. 43 Jahre bei Frauen) sind später relevant für die Rentenberechnung. Auch die Beitragsabrechnung der Ausgleichskasse an die Arbeitgebenden erfolgt nach diesem Prinzip.
Ausgangslage 1: AHV-Lohndeklaration ordentlich ohne Nachmeldung
Max Mustermann verdiente in seiner Funktion als Sachbearbeiter im Jahr brutto CHF 68‘000.–. Im März 2014 wurde Max Mustermann einen vertraglich vereinbarten Bonus von CHF 6‘000.—ausbezahlt, aufgrund seiner erreichten Ziele im 2013. Seinem Arbeitgeber ging es in wirtschaftlicher Hinsicht ausgezeichnet und er bezieht fürs Jahr 2013 zusätzlich eine Erfolgsbeteiligung von CHF 2000.—. Max Mustermann erhält im März 2014 somit total CHF 8‘000.— Bonus/Erfolgsbeteiligung und seinen Lohn für den Monat März 2014. Die Lohnbuchhalterin deklariert Ende 2014 CHF 76’000.— (68‘000.—und 8000.–) bei der kontoführenden Ausgleichskasse. Die Ausgleichskasse schreibt auf dem IK von Max Mustermann fürs Jahr 2014 das Einkommen von CHF 76‘000.— gut.
Ausgangslage 2: AHV-Lohndeklaration mit Nachmeldung
Fritz Fritzmann arbeitet auf Provisionsbasis in seiner Funktion als Autoverkäufer. Er bezieht kein fixes Einkommen. Im Januar 2014 erhält er aufgrund seiner Tätigkeit fürs 2013 CHF 106‘800.—. Dieses Einkommen muss die Lohnbuchhalterin mit dem Nachtragsformular melden, damit das Einkommen auf dem IK im Jahr 2013 gutgeschrieben wird, weil die tatsächlich geleistete Arbeit im Jahr 2013 erfolgte. Erfolgt keine Nachtragsmeldung, verbucht die Ausgleichskasse sein Einkommen und das Beitragsjahr ins Jahr 2014. In der Folge hat Fritz Fritzmann im Jahr 2013 weder ein Einkommen noch ein Jahr Beitragszeit auf seinem IK. Dies würde zu einer Versicherungslücke führen und somit die spätere Altersrente kürzen.
Ausgangslage 3: AHV-Lohndeklaration mit und ohne Nachmeldung
Die Musterfirma beschliesst Anfang 2014, auf den Inkonvenienzen rückwirkend für die Jahre 2009 bis 2013 auf den Zulagen (Entschädigung für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste in den genannten Jahren) 8,33 % Zuschlag nachzuzahlen im Oktober 2014.
Die Lohnbuchhalterin handelt hier gesetzeskonform wie folgt:
Bei den inzwischen ausgetretenen Mitarbeitenden müssen (soweit es sich nicht um Altersrentner handelt) die Nachzahlungen ins letzte Jahr verbucht werden, in welchem das Anstellungsverhältnis noch bestanden hat. Also Austritt im 2011, Nachzahlungen 2009 – 2011 mit einem Hinweis „IK-Verbuchung 2011“ anbringen.
Für die immer noch beschäftigten Mitarbeitenden sind die Lohnnachzahlungen für die Jahre 2009 – 2013 ganz normal mit der Lohndeklaration 2014 zu melden. Die Nachzahlungen werden ins IK vom Jahr 2014 verbucht.
Für Mitarbeitende, die seit 2009 Altersrentner geworden sind, sind die Nachzahlungen für die Jahr(e) vor der Altersgrenze sowie für das Rentenjahr getrennt nachzumelden: Beispiel: Max Mustermann, 65 Jahre alt im 2010
- Eine Nachmeldung für die Nachzahlung fürs Jahr 2009 mit dem Hinweis, dass das Einkommen zu verbuchen ist auf dem IK im Jahr 2009 (letztes Jahr vor der Altersgrenze, die Nachzahlung bzw. das Einkommen ist rentenbildend) und
- Eine Nachmeldung für die Nachzahlung fürs Jahr 2010 mit dem Hinweis „Einkommen im Jahr des Erreichen der Altersgrenze“ (in einigen Fällen kann dieses Einkommen auch rentenbildend sein)
- Die Nachzahlungen für die Jahre 2011 bis 2013 normal in der Lohndeklaration 2014 aufführen. (Die Einkommen, die in den Nachmeldungen in Ziffer 1 und 2 deklariert sind abziehen bzw. Hinweis anbringen)
Sollten Sie noch Fragen haben, greifen Sie zum Hörer und wenden Sie sich an Ihre Ausgleichskasse.
Christina Allemann, 26. Oktober 2014
