
Familienzulagen
Familienzulagen sollen die finanzielle Belastung durch Kinder teilweise ausgleichen. Sie umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen sowie in einzelnen Kantonen Geburts- und Adoptionszulagen. Nach dem Gesetz sind zum Anspruch berechtigt: leibliche Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Geschwister und Enkelkinder.
Es gilt der Grundsatz: Eine volle Zulage pro Kind. Die Kantone richten die Familienzulagen in unterschiedler Höhe aus. Ausserdem ist im eidgenössischen Familienzulagengesetz eine Anspruchskonkurrenz festgehalten. Diese Konkurrenzregel wird angewendet für mehrere Personen, welche für das gleiche Kind Anspruch haben.
So richtet sich u.a. der Erstanspruch an die Person, welche im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet oder das höhere AHV-pflichtige Einkommen erzielt. Die zweitanspruchsberechtigte Person hat Anspruch auf den Betrag (Differenz), um den der gesetzliche Mindestansatz höher ist.
Beispiel für Kinderzulagen: Kind, geb. am 8.4.2002, Familie wohnt im Kanton Aargau, 1. Person arbeitet im Kanton Aargau, 2. Person arbeitet im Kanton Zürich
Bis zum 30.04.2018 bezieht 1. Person, welche im Kanton AG arbeitet, CHF 200.— pro Monat. Ab 1. Mai 2014 bis zum 30.04.2018 hätte 2. Person, welche im Kanton ZH arbeitet, Anspruch auf CHF 250.— pro Monat. Wegen der Konkurrenzregel muss jedoch die 1. Person im Kanton AG Zulagen beziehen. Daraus ergibt sich eine Differenz von CHF 50.— pro Monat, auf welche die 2. Person Anspruch hat und diese bei der Familienausgleichskasse über den Arbeitgebenden geltend machen kann. Falls der Arbeitgeber der 2. Person zusätzlich eine freiwillige Familienzulage von CHF 130.— pro Monat ausrichtet, entsteht ein Differenzanspruch von insgesamt CHF 180.—. Daraus ergibt sich für ein Kind pro Monat CHF 380.–.
Beispiel für Ausbildungszulagen: Jugendlicher, geb. am 15.06.1997, Lehrlingslohn unter CHF 28080.– in Ausbildung bis 31.07.2016 Familie wohnt und arbeitet im Kanton AG.
Bis zum 31.07.2016 bezieht 1. Person CHF 250.— pro Monat. 2. Person hätte ebenfalls Anspruch auf diesen Betrag. Wegen der Konkurrenzregel muss jedoch die erste Person beziehen. Der Arbeitgeber der 2. Person bezahlt eine freiwillige Familienzulage von CHF 130.— pro Monat. Die Differenz von CHF 130.— kann die 2. Person bei seinem Arbeitgebenden geltend machen. Daraus ergibt sich für die Familie eine Zulage von 380.— pro Monat.
Zu den freiwilligen Familienzulagen ist noch zu erwähnen, dass diese meistens vom Beschäftigungsgrad abhängig sind. Arbeitet die Person beispielsweise 40 Prozent, so würde die freiwillige Zulage CHF 52.— pro Monat betragen, unabhängig der Anzahl Kinder. Die freiwilligen Familienzulagen sind durch das Anstellungsverhältnis vertraglich geregelt und an den Zulagenentscheid gebunden.
Wer darf Familienzulagen beziehen?
Arbeitnehmende, Selbstständigerwerbende und Nichterwebstätige.
Wie stelle ich Antrag auf Familienzulagen?
Arbeitnehmende wenden sich an die Personalabteilung ihrer Arbeitgebende. Selbständigerwerbende melden sich bei ihrer zuständigen Ausgleichskasse. Nichterwerbstätige wenden sich an die kantonale Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons.
Was kann ich tun, wenn die mir zustehenden Familienzulagen nicht ausbezahlt werden?
Zu den vereinbarten oder gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträgen sind zusätzlich Familienzulagen zu bezahlen. Verweigert der Zulagenbezüger die Zahlung an die anspruchsberechtigte Person, so kann die anspruchsberechtige Person die direkte Auszahlung verlangen. Zuständig ist die Familienausgleichskasse.
Habe ich Anspruch bei unbezahlten Urlaub, bei Krankheit oder Unfall?
Der Anspruch auf Familienzulagen nach dem Familienzulagengesetz entsteht und erlöscht mit dem Lohnanspruch bei Arbeitnehmenden. Bei unbezahltem Urlaub, Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall werden die Familienzulagen während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausbezahlt, und zwar auch wenn der Lohnanspruch erloschen ist. Der Anspruch entsteht wieder, wenn die Arbeit aufgenommen wird. Bei Unfall übernimmt die Unfallversicherung die Familienzulagen nach dem 3. Monat. Stirbt ein Arbeitnehmer, werden die Familienzulagen während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monaten ausbezahlt.
Habe ich als Grenzgänger Anspruch auf Familienzulagen
Als Grenzgängerin oder Grenzgänger eines EU/EFTA-Landes haben Sie Anspruch auf Familienzulagen oder Differenzzulagen für Ihre Kinder, auch wenn diese in einem Land der EU oder der EFTA wohnen.
Die Sozialversicherungsanstalten erteilen rechtsverbindliche Auskunft. Massgebend für die Anwendbarkeit ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) sowie die Familienausgleichskassen.
Christina Allemann, 18.9.2014
