Erziehungsgutschriften ab 1. Januar 2015

Neuregelung der elterlichen Sorge

Mit Wirkung zum 1. Juli 2014 sind die neuen Bestimmungen über die elterliche Sorge in Kraft getreten: Mutter und Vater sollen paritätisch Verantwortung für die Erziehung übernehmen.

Wie wirkt sich diese Gesetzesänderungen in der Zivilstandsverordnung (ZStV) auf die staatliche Alters- und Invalidenversicherung aus?

Die Erziehungsgutschriften federn die Lücken in der staatlichen Alters- und Invalidenversicherung ab die entstehen, wenn wegen der Betreuung von Kindern die Erwerbstätigkeit aufgegeben oder reduziert wird.

Bei der AHV und IV-Rentenberechnung sind die Erwerbseinkommen und die Beitragsjahre massgebend für die Höhe der Rente. Zum Erwerbseinkommen werden zusätzlich Erziehungsgutschriften für eines oder mehrere Kinder bis zum 16. Lebensjahr auf dem individuellen AHV-Konto als fiktives Einkommen angerechnet. Heute betragen die Erziehungsgutschriften rund 42‘000.— pro Kalenderjahr (dreifache minimale AHV-Jahresrente).

Bisher wurden per Gesetz die Erziehungsgutschriften dem Elternteil auf dem
individuellen AHV-Konto gutgeschrieben, welcher die elterliche Sorge inne hatte

  • bei Verheirateten wurden die Erziehungsgutschriften je zur Hälfte aufgeteilt und den Ehegatten auf dem individuellen AHV-Konto angerechnet.
  • bei Unverheirateten und bei Geschiedenen wurde auf Antrag vereinbart, welchem Elternteil die Erziehungsgutschriften angerechnet werden sollen. Fehlte eine solche
    Vereinbarung wurden die Erziehungsgutschriften hälftig aufgeteilt.

In der AHV-Verordnung gelten die neuen Bestimmungen ab 1. Januar 2015

  • Bei Verheirateten werden die Erziehungsgutschriften je zur Hälfte aufgeteilt und den Ehegatten auf dem individuellen AHV-Konto angerechnet.
  • Bei Unverheirateten und Geschiedenen werden durch das Gericht oder durch die KESB (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) die Erziehungsgutschriften jenem Elternteil ganz angerechnet, dessen Anteil bei der Betreuung der gemeinsamen Kinder höher ist und damit auch die höheren Einbussen bei künftigen AHV/IV-Leistungen zu tragen haben wird.

Erziehungsgutschriften sind keine Peanuts:

  • volle Erziehungsgutschrift für 1 Kind: 42300.—x 16 Jahre =       676‘800.—
  • ½ Erziehungsgutschrift für 1 Kind:                                          =       338‘400.—
  • Erwerbseinkommen notwendig für maximale AHV/IV-Rente: 3‘722‘400.—

Unverheiratete und scheidungswillige Eltern sollten abwägen, Erziehungsgutschriften als zusätzlicher Vorsorgecharakter aufzunehmen. Väter oder Mütter, welchen das Sorgerecht entzogen wurde, haben noch bis zum 30. Juni 2015 die Möglichkeit, das gemeinsame Sorgerecht rückwirkend zu beantragen.

Beträge aufgrund der Grenzwerte 2015

Christina Allemann, 17.11.2014

Quelle: Presseportal Schweiz