Quellensteuern per 1.1.15

Differenzzahlungen gemäss Familienzulagengesetz berechtigen neu im Kanton Bern zur Gewährung des Kinderabzugs.


Die Halbkantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt senken die Bezugsprovision von 3 % auf 2 %.


Der Kanton Bern gewährt eine Bezugsprovision von 1 % bzw. 3 % bei Übermittlung in elektronischer Form.


Die Bezugsprovision für die Ausgleichskassen bleibt unverändert bei 10 %.


Der Kanton Zürich senkt die Bezugsprovision von 4 % auf 3 %.