
Quellensteuern per 1.1.15
Differenzzahlungen gemäss Familienzulagengesetz berechtigen neu im Kanton Bern zur Gewährung des Kinderabzugs.
Die Halbkantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt senken die Bezugsprovision von 3 % auf 2 %.
Der Kanton Bern gewährt eine Bezugsprovision von 1 % bzw. 3 % bei Übermittlung in elektronischer Form.
Die Bezugsprovision für die Ausgleichskassen bleibt unverändert bei 10 %.
Der Kanton Zürich senkt die Bezugsprovision von 4 % auf 3 %.
